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Geschenke an Geschäftsfreunde
Für die gute Zusammenarbeit bedanken sich am Jahresende
Steuerpflichtige bei ihren Geschäftspartnern i. d. R. mit kleinen
Geschenken. Solche "Sachzuwendungen" an Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde
usw. - dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten
der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist)
nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen
Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren
Gesamtkosten 35 übersteigen, entfällt die steuerliche
Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.
Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 . Hier geht die Finanzverwaltung
davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Namen der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 im Jahr pro
Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er hat
den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von
dieser Regelung sind dann auch Geschenke bis zu 35 betroffen. Auch
wenn der Wert des Geschenkes die 35--Grenze übersteigt, kann
der Steuerpflichtige den Wert pauschal besteuern - und zwar bis zur
genannten Grenze von 10.000 im Jahr. Der Aufwand stellt dann jedoch
keine Betriebsausgabe dar!
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