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Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen
Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück wurde eine
Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für
zwei
Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen
Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
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