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Gewinnneutrale Realteilung von Unternehmen wird erleichtert
Bei der Auflösung einer Gesellschaft führt die Betriebsaufgabe für
die Gesellschafter grundsätzlich zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation.
Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen
Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen
und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang
die Beendigung der Gesellschaft voraus.
In seiner Entscheidung vom 17.9.2015 lockert der Bundesfinanzhof (BFH) seine
restriktive Rechtsprechung zur Realteilung einer Personengesellschaft. Danach
kann die gewinnneutrale Realteilung einer Gesellschaft auch beim Ausscheiden
eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt wird.
In dem entschiedenen Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät
ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung,
die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von
den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt
wurde.
Anmerkung: Nachdem mit der Auflösung eines Unternehmens erhebliche steuerliche
Folgen einhergehen, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten
lassen
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