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Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % bei Minijobbern?

Bei der Wahl zwischen der Individualversteuerung und der Abführung der Pauschsteuer kommt es beim 520-€-Minijob auf den Einzelfall an. Damit bei der Steuererklärung im folgenden Jahr nichts schiefläuft, sollten sich Arbeitgeber und Minijobber frühzeitig über die Vorzüge der jeweiligen Besteuerungsform Gedanken machen. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, sich anstelle der individuellen Besteuerung für die Abführung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % zu entscheiden.

In den Fällen, bei denen Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Lohn des Minijobbers einbehalten, kann es für den Beschäftigten günstiger sein, die Vergütung aus dem 520-€-Minijob nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Steuerklassen) zu versteuern. Bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine individuelle Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. Die Besteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse kann in diesem Fall für den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer günstiger sein als die 2%ige Pauschsteueroption. Dies trifft jedoch in der Praxis in nur wenigen Fällen zu!

Bevor man sich für die Individualversteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse entscheidet, sollte man jedoch abwägen, ob dies die für den Arbeitnehmer günstigere Alternative darstellt. Sie kann sich im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als nachteilig herausstellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zu den Einkünften aus dem Minijob weitere steuerpflichtige Einkünfte - z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Renten - hinzukommen. Bei Ehepaaren besteht die Gefahr, dass der auf Grund der Steuerklassenwahl zunächst ohne Steuerabzug ausgezahlte Lohn aus dem Minijob eines Ehepartners nach Abgabe der Steuererklärung durch die Zusammenveranlagung im Nachgang höhere Steuer als die Pauschsteuer auslöst.

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