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Steuerliche Anerkennung inkongruenter (abweichender) Gewinnausschüttungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.8.1999 entschieden, dass von
den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen
und inkongruente Wiedereinlagen vom Finanzamt anzuerkennen sind und grundsätzlich
auch dann keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn
andere Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 17.12.2013
setzt die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung
zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Kapital abweichende
Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist.
Dies ist bei einer GmbH der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist: Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab
der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im
Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche
Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist
die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich. Oder die
Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs
eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten
Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen
Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der
Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.
Einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten will die
Finanzverwaltung bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung
nicht annehmen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel
abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige
außersteuerliche Gründe "nachgewiesen" werden. Diese
Prüfung soll unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des
Einzelfalls vorgenommen werden. Von einem Indiz für eine
unangemessene Gestaltung geht sie jedoch dann aus, wenn die
Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert
wird.
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