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1-%-Regelung bei Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu
einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des
Arbeitnehmers.
Die Überlassung eines Dienstwagens durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt
damit unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen
zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der
Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des
Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit
verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-,
Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige
Kosten.
Der als Lohnzufluss zu erfassende geldwerte Vorteil aus der
unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Kfz zu privaten
Zwecken ist grundsätzlich nach der 1-%-Methode zu bewerten. Der tatsächliche
Umfang der Privatnutzung wird nur berücksichtigt, wenn der
Steuerpflichtige diesen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachweist. Ist dies der Fall, ist der für die Überlassung eines
dienstlichen Kfz zur privaten Nutzung anzusetzende geldwerte Vorteil
entsprechend dem Anteil der Privatnutzung an den insgesamt für das
Kfz angefallenen Aufwendungen zu berechnen.
Werden dem Arbeitnehmer 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen
und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der
in der Überlassung zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil
nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.6.2013 für jedes
Fahrzeug nach der 1-%-Regelung zu berechnen.
Anmerkung: Nach einem bis heute gültigen Schreiben des
Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.5.1996 - das jedoch über keine
Gesetzeskraft verfügt - kann bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge
der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt
werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre
des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
Aufgrund des neuen Urteils des BFH scheint die steuerzahlerfreundliche
BMF-Auslegung nicht mehr haltbar. Wie das BMF auf dieses Urteil reagieren
wird, ist nicht absehbar. Grundsätzlich empfiehlt sich für
solche Fahrzeuge die Fahrtenbuchmethode.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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