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Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach - Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind keine sofort abziehbaren
Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.
Soll ein Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, können Herstellungskosten demnach - im Gegensatz
zu Erhaltungsaufwendungen - nur im Wege der Abschreibung über die
gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R.
50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt
der Erweiterung (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben
sind, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche
- wenn auch nur geringfügig - vergrößert wird (hier:
Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf
den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine
Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.
Dabei umfasst die "nutzbare Fläche" nicht nur die (reine)
Wohnfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes, sondern auch die
zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume
sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.
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