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Einlage als Gestaltungsmissbrauch
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch eine Vorschrift
im Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkt. Hat der Unternehmer
mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen, als dem Betrieb zuvor durch
Einlagen und Gewinne zugeführt wurde, entstehen sog. Überentnahmen.
Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal
dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.8.2012 entschieden, dass
die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen kann, wenn sie
allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen
zu vermeiden.
Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger die Hinzurechnung nicht
abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des
Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein
betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem
Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für
die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo
vermindern.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Einzahlungen zwar Einlagen
sind, dass sie jedoch zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Zum
einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne
Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu
mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Steuerpflichtigen
eingeschlagenen Weg der Zweck der Vorschrift im EStG, den
Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen
werden.
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