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Minijobgrenze - mit Übergangsregelungen - auf 450 € angehoben
Neue Minijobs: Minijobber können ab dem 1.1.2013 mehr verdienen.
Dafür wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 €
angehoben.
Begleitend wird für Neubeschäftigungen ab dem 1.1.2013 eine
grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, die der
sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach
den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis
zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von im
Jahr 2013 voraussichtlich 18,9 % (zzt. 19,6 %) zu ergänzen. Ist dies
nicht gewünscht, kann sich der geringfügig Beschäftigte von
der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Bestehende Minijobs: Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen -
Beginn vor dem 1.1.2013 - ändert sich nichts. Bei Entgelterhöhungen
über 400 € für bestehende Minijobs kommt die Neuregelung
zum Tragen, bei der automatisch Rentenversicherungspflicht eintritt, mit
der Möglichkeit sich davon befreien zu können.
Jobs zwischen 400 € und 450 €: Arbeitnehmer, die am
31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-,
pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches
Arbeitsentgelt zwischen 401 und 450 € erzielen, bleiben in dieser
Beschäftigung
längstens bis zum 31.12.2014
versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen; es sei denn,
das Arbeitsentgelt fällt unter 400 €. Arbeitnehmer können
allerdings die Übergangsregelung abwählen und sich von der
Versicherungspflicht befreien lassen.
Wird ein Befreiungsantrag bis zum 1.4.2013 bei der Krankenkasse gestellt,
wirkt dieser rückwirkend zum 1.1.2013. Der Befreiungsantrag für
die Arbeitslosenversicherung muss bei der Bundesagentur für Arbeit
beantragt werden. Ein später gestellter Befreiungsantrag soll mit
Beginn des auf den Antragsmonat folgenden Kalendermonats wirken.
Gleitzonenregelung: Auch die Grenzen für Gleitzonenbeschäftigte
von 400 € bis 800 € werden auf 451 € bis 850 €
angepasst. Besondere Übergangsfristen wurden geschaffen für vor
dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelten
zwischen 401 € und 450 € bzw. mit Entgelten zwischen 801 €
und 850 €.
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