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Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Mit Urteil vom 6.10.2011 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem
Entschluss, dass
die 1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der
Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug - lediglich für betriebliche
Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies
nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren
Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist.
Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein
Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im
Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe-
und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er
diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das
Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.
Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass
die Nutzung
eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese
Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet.
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