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Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend
unbemerkt - das sog. Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt
mindestens 2.500 und höchstens 250.000 und kann u. a.
festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder
Unterlagen vorlegt.
Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgeldes im
Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung
eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl.
erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland
Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt.
Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern
diese Sanktionsmaßnahme auch auf die verzögerte Mitwirkung im
Rahmen einer Außenprüfung erstreckt.
Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit
zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes
Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe
des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 bis zu 250.000
mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000
betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das
Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner
Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.
Mit Beschluss vom 16.7.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass
ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung
nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach
der Festsetzung der Sanktionsmaßnahme nicht vorgelegt, darf
allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld
festgesetzt werden. Die erneute Festsetzung wegen derselben Unterlagen sei
rechtswidrig.
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