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Änderung bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält,
werden i. d. R. begünstigt nach der sog. Fünftelregelung
besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a.
voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem
Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge
in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich
schädlich.
Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall,
soweit es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende
geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen
Veranlagungszeitraum zufließt.
Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim
Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen
hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres
abzustellen. Ist die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche
Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt
bleiben.
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