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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung
Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren)
sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60
%) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt,
ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der
Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste
zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst
umstritten.
Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren
dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an
dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust
in diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.
Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den
Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in
einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung
keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des
BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt,
dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist,
wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten
Einnahmen zugehen.
Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen
oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.
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