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Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab 1.1.2009 verdoppelt
Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen
(Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von
der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 pro
Jahr wird auf 1.200 verdoppelt. Das heißt von 6.000 Euro
Arbeitskosten können 20 %, also 1.200 , direkt von der Steuer
abgezogen werden. Sind die Arbeitskosten höher, bleibt es bei den
1.200 .
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer
renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt 15.000 zuzüglich
Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf 7.500
und die Arbeitskosten auf 7.500 . Der Steuerpflichtige kann 20 % von
(7.500 + 1.425 MwSt. =) 8.925 , also 1.785 , höchstens
jedoch 1.200 in der Steuererklärung mit der festgesetzten
Einkommensteuer verrechnen.
Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll
zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer
nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von
Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt, sollte seine
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb
dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich.
Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den
Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung
durch Beleg des Bankinstituts voraus; auch wenn die Rechnung nicht mehr
mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Barzahlungen
werden nicht anerkannt! Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt
sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und
Lohn wie folgt zu definieren: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von
... sind Lohnkosten in Höhe von ... brutto enthalten."
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