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Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung zur Pauschalierung
der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und
Mitarbeiter mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % in das
Einkommensteuergesetz (§ 37 b EStG) eingefügt.
Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Münster und Rheinland äußern
sich dazu im Vorgriff auf ein vom Bundesfinanzministerium angekündigtes
Schreiben wie folgt:
- Wahlrechtsausübung: Das Wahlrecht zur Anwendung der
Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge
übersteigenden Zuwendungen auszuüben. Anders als ursprünglich
angenommen, ist es nach Auffassung der OFD zulässig, die
Pauschalierung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer
jeweils gesondert anzuwenden. Mit dieser Auffassung kommt die
Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen entgegen.
Das Wahlrecht übt der Arbeitgeber durch die Abgabe der
Lohnsteueranmeldung aus. Die Entscheidung zur Anwendung der
Pauschalierung kann nicht zurückgenommen werden.
- Besonderheiten für eigene Arbeitnehmer: Zuwendungen an
eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge, für die keine andere
gesetzliche Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeit besteht.
Freigrenze für Sachbezüge: Wird die Freigrenze in Höhe
von 44 Euro monatlich nicht überschritten, liegt kein
steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze
bleiben Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren,
Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), die pauschal versteuert
werden, außer Ansatz.
Aufmerksamkeiten: Wird der Betrag in Höhe von 40 Euro für
Aufmerksamkeiten nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger
Sachbezug vor.
Bei Überschreitung des Betrages ist die Anwendung der
Pauschalierung nach § 37 b EStG möglich.
- Höchstbeträge: Die Höchstbeträge i. H. v.
10.000 Euro sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Höchstbetrag
handelt es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze.
Freibetrag: Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 Euro
ist die Pauschalierung für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar,
die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern.
Freigrenze: Bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 Euro ist die
Pauschalierung nicht anwendbar. Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger
mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag
anzuwenden ist.
Anmerkung: Die Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nach § 37 b
EStG pauschal besteuert werden, sind auch sozialversicherungspflichtig.
Die Regelung gilt für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2006 gewährt
wurden.
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