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Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge müssen schriftlich vorliegen
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 neu geregelt. Danach können Eltern die Kosten
für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben bzw. als sogenannte haushaltsnahe
Dienstleistungen
direkt von der Steuer absetzen.
Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 4.000 Euro
je Kind, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen
Beispiel: Betragen die Betreuungskosten bei zwei Kindern pro Jahr 6.000 Euro, so müssen 2.000 Euro selbst getragen und 4.000 Euro können
steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuerlich geltend
gemacht werden.
Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden. Hier können die
Betreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt werden, solange die Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Eltern, die nicht diese Voraussetzungen
erfüllen, können die Betreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nur für
Kindergartenkinder (zwischen drei und fünf Jahren) Auch hier gilt der Höchstbetrag je Kind von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens
jedoch 4.000 Euro.
Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, so besteht für
Kinder, die jünger als drei oder älter als fünf Jahre sind, die Möglichkeit, die Kosten z. B. für Au-pair, Babysitter
oder Tagesmutter als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 600 Euro pro Jahr, direkt von
der Steuer abzuziehen. Zu beachten ist allerdings, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt erbracht werden müssen.
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson nachgewiesen werden.
Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist unter Rechnung der mit der Betreuungsperson abgeschlossene
schriftliche
Arbeitsvertrag zu verstehen.
Mündliche Arbeitsverträge werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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