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GmbH-Geschäftsführertätigkeit als selbstständige Tätigkeit (Änderung der Rechtsprechung)
Die im Jahr 2002 eingeleitete Kehrtwende in der umsatzsteuerlichen
Behandlung von Geschäftsführer- und Vertretungsleistungen ist mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.3.2005 (V R 29/03)
nun abgeschlossen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung kann auch der Geschäftsführer einer GmbH trotz seiner
Organstellung selbstständig tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Zwar unterliegt er als Vertretungsorgan den Weisungen der
Gesellschafterversammlung, das zu Grunde liegende schuldrechtliche Verhältnis kann aber als Arbeitsverhältnis oder als
Leistungsaustausch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gestaltet werden.
Im Übrigen stellt der BFH klar, dass die Frage der Selbstständigkeit zwar für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die
Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, eine Bindung für das Umsatzsteuerrecht an die
ertragsteuerliche Beurteilung besteht jedoch entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht.
Was für die Beteiligten GmbH und Geschäftsführer günstiger ist, gilt es im Einzelfall sehr sorgfältig
zu überprüfen. So muss festgestellt werden, ob der Geschäftsführer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen mit
Anspruch auf Vorsteuerabzug an die GmbH erbringt, oder aber ob er als Arbeitnehmer, mit allen arbeitsrechtlichen bzw.
sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen tätig ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der
Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit anzuwenden. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Ist eine
Einordnung als selbstständige Tätigkeit erwünscht, ist insbesondere darauf zu achten, dass der Geschäftsführer Zeit,
Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und dass er weder Anspruch auf eine Pensionszusage noch auf Urlaub oder
auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall hat.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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