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Sozialversicherungspflicht bei fiktivem Entgelt (Phantomlohn)
Die in den letzten Jahren viel besprochene Problematik des "Phantomlohns" hat leider nichts an
Brisanz verloren. Nach wie vor ist der
abstrakt bestehende Entgeltanspruch ausreichend für die Sozialversicherungspflicht. Um böse
Überraschungen in Form von Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber daher genau wissen, welche Ansprüche auf
Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsvertrag,
sondern auch aufgrund von vom Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträgen,
allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aus betrieblicher Übung noch hat. Besonders bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
kommt es oft zu Nacherhebung wegen unterbliebener Auszahlung tariflich geschuldeter Leistungen.
Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Verfahren dahingehend geäußert, dass bei der Entscheidung über die
Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe
das
tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf
die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger wie zum Teil von den Vorinstanzen angenommen kommt nicht in Frage.
Lediglich für Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gilt seit dem 1.1.2003 das Zufluss- und nicht das Entstehungsprinzip.
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