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Im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar

Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (z. B. Erhaltungsaufwendungen, sonstige Hauskosten).

Wurde der Kredit hingegen zur Finanzierung der Herstellung oder Anschaffung des Mietobjekts eingesetzt, sind die nach der Veräußerung noch gezahlten Schuldzinsen keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

In dem am 23.9.2003 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Steuerpflichtiger bei der Ablösung eines Darlehens gezahlt hat. Das Darlehen, das zum Teil zur Finanzierung von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen bei einem vermieteten Objekt diente, wurde zurückgeführt, um das Mietshaus lastenfrei übereignen zu können. Während die Vorinstanz die Vorfälligkeitsentschädigung zumindest anteilig, im Verhältnis der tatsächlich bezahlten Erhaltungsaufwendungen an dem Gesamtdarlehen steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannte, verneinte der BFH die Abzugsfähigkeit in voller Höhe.

Als Begründung führten die BFH-Richter an, dass die Kreditkündigung im Unterschied zu der Kreditaufnahme nicht mehr mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung zusammenhängt.

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