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Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Datenverarbeitungssysteme
Bereits mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 war eine Regelung vorgesehen, die der Finanzverwaltung den
Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme der Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen gestatten sollte. Sie wurde allerdings zu diesem
Zeitpunkt noch zurückgestellt. Das Steuersenkungsgesetz ändert die Abgabenordnung (AO) so, dass dieses
Zugriffsrecht ab dem
1.1.2002 eingeführt wird.
Die AO schreibt nunmehr vor, dass bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern
insbesondere sichergestellt sein muss, dass
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und
unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Die AO räumt der Finanzbehörde im
Rahmen einer Außenprüfung ausdrücklich das Recht ein:
- vor Ort Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen,
- das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen, also Hard- und Software, zur Prüfung dieser
Unterlagen zu nutzen,
- die Daten nach ihrer Vorgabe maschinell auswerten zu lassen, d. h. den Steuerpflichtigen zur technischen
Mithilfe zu verpflichten,
- ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
zur eigenen Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
Ein Zugriff auf die Daten der Buchführung außerhalb von Außenprüfungen oder ein sog. Online-Zugriff vom Schreibtisch
des Sachbearbeiters ist der Finanzbehörde demnach nicht gestattet.
Bitte beachten Sie: Die rasante technische Entwicklung auf dem Sektor der Datenverarbeitung wird dazu verpflichten, auch auf dem Buchführungssektor
- mit Soft- und Hardware - Schritt zu halten. Nachdem für die Außenprüfungen aber die Daten während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist - also bis zu zehn Jahren rückwirkend - verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar zu machen sind, muss dieser
Forderung Rechnung getragen werden. Es ist daher notwendig, die "alte" Soft- und Hardware zur Verfügung zu haben, wenn eine
technische Änderung vorgenommen wird und die "neue" EDV mit der alten Technik nicht mehr arbeiten kann. Das Problem kann
insbesondere beim Umstieg von sog. DOS-Programmen auf Windows-Programme entstehen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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