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Schuldzinsenabzug rückwirkend neu geregelt
Der Abzug von Schuldzinsen aus gemischt genutzten Konten wurde durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 völlig neu geregelt. Er sollte die durch die Rechtsprechung zugelassenen Möglichkeiten, privat veranlasste
Schuldzinsen in betriebliche Schuldzinsen umzuwandeln, beseitigen bzw. einschränken. Danach hätten grundsätzlich die Zinsen
nach der Zinsstaffelmethode aufgestellt werden müssen. Bei Schuldzinsen bis zu 8.000 DM (ca. 4.090 Euro) sollte eine
Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen.
Diese Regelung des Abzugs von privat verursachten Schuldzinsen nach dem sog. Mehrkontenmodell, dessen
Gesetzesfassung selbst von Experten als in der Praxis nicht durchführbar eingestuft wurde, wurde durch
das Steuerbereinigungsgesetz
1999 neu gefasst.
Schuldzinsen sind demnach nicht abziehbar, wenn
"Überentnahmen" getätigt werden.
Unter Überentnahme versteht der Gesetzgeber den Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des
Wirtschaftsjahrs übersteigen. Solange ein Unternehmer (nur) Teile seines Eigenkapitals (Gewinne und Einlagen) entnimmt und durch Kredit
ersetzt, sind die hierauf anfallenden Kreditzinsen weiterhin als Betriebsausgaben voll abziehbar. Sie werden dann nicht abziehbar, soweit
die Entnahmen höher sind als der Gewinn plus die Einlagen. In diesem Fall liegt eine sog. "Überentnahme" vor.
- Beispiel: Der Gewinn eines Wirtschaftsjahres beträgt 100.000 Euro. Im selben Wirtschaftsjahr
werden 150.000 Euro entnommen und 20.000 Euro wieder in den Betrieb eingelegt. In diesem Fall ergibt sich eine Überentnahme in Höhe
von (150.000 Euro ./. 100.000 Euro ./. 20.000 Euro = ) 30.000 Euro.
Anmerkung: Die ursprünglich eingeführte Regelung wonach Entnahmen und Einlagen, die in den
letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden, nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie in der Summe in den nächsten
drei Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden, wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 gestrichen.
Diese Sondervorschrift erlaubte es für Zwecke der Zinskorrektur, innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Jahres Einlagen zu tätigen, um die im letzten Quartal des Vorjahres verursachte Überentnahme zu neutralisieren. Mit der
ursprünglichen Regelung wollte man Manipulationen und Zufälligkeiten entgegentreten. Dadurch sollte z. B. vermieden werden, dass
kurz vor Jahresende eine Einlage getätigt wird, die am Jahresanfang des nächsten Jahres wieder entnommen wird.
Der Gesetzgeber ist nunmehr der Auffassung, dass bei allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften der
Abschluss der Buchführungsarbeiten und damit auch die Abgabe der Steuererklärung um drei Monate verzögert wird. Außerdem
sei die Regelung nur bedingt geeignet, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
Die
nicht abziehbaren Schuldzinsen werden
typisiert mit 6 % der Überentnahme des
Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den
vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich
dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 Euro (bis 31.12.2001 = 4.000 DM) verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr
angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.
Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. Es gilt demnach zunächst die gesamten betrieblichen
Schuldzinsen im Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Aus diesem Gesamtbetrag sind die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszusondern, bevor der Freibetrag in Höhe von 2.050 Euro (bis 31.12.2001 = 4.000 DM) zum Tragen
kommt.
Die Neuregelung zum Schuldzinsenabzug ist rückwirkend erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 enden. Sie gilt auch für Steuerpflichtige, die als Gewinn den Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Diese müssen
seit dem 1.1.2000 Entnahmen und Einlagen gesondert
aufzeichnen.
Bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung wurde der durch
das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Querverweis im Gesetz gestrichen, sodass hier die alte, vor dem 1.1.1999
geltende Gesetzeslage wiederhergestellt ist.
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