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Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte
von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen
über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche
Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere
gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz
"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".
In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall
stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass
die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die
genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum
vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit
noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends")
festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden
Angaben enthalten.
Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen
Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht
zu beanstanden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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