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Haushaltshilfe - Beschäftigung im privaten und geschäftlichen Bereich des Arbeitgebers
Die Regelung, dass grundsätzlich alle von einem Beschäftigten
bei demselben Arbeitgeber ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen
als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind, findet auch im Rahmen
einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt Anwendung.
In einem vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
entschiedenen Fall beschäftigte ein Rechtsanwalt für die
Reinigung seiner Kanzlei als auch seiner Privaträume ein und dieselbe
Reinigungskraft. Die Richter des LSG entschieden, dass hier eine
einheitliche Beschäftigung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die
Teilnahme am Haushaltscheckverfahren für die Tätigkeiten in den
Privaträumen ausscheidet.
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