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Zweite Insolvenzrechtsreform passiert den Bundesrat

Diese Reform des Insolvenzrechts soll insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven eröffnen. Während zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein 6-jähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.

Schafft es der Schuldner, innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.6.2014 beantragt werden.

Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1.7.2014 beantragt wurden oder werden.

Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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