Bibliothek
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine allgemeine Geschäftsbedingung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom
20.3.2013 mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem
Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen
in einer Mietwohnung generell untersagt.
In dem Fall aus der Praxis war in dem Mietvertrag mit einer Genossenschaft
als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied
verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten". Der Mieter
zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe
von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Daraufhin wurde er von der
Genossenschaft aufgefordert, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen.
Nachdem der Mieter der Aufforderung nicht nachkam, hat der Vermieter ihn
auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und Unterlassung der
Hundehaltung in Anspruch genommen.
Der BGH entschied jedoch, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des
Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung
generell untersagt, unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter
unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und
ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen
verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen
Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine
Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert
eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle
Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in
den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung
eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde
oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat
vielmehr zur Folge, dass die gebotene umfassende Abwägung der im
Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der
Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen
muss.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos