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Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung mit dem
Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem - mit dem Tod
des Mieters auf den Erben übergegangenen - Mietverhältnis beschäftigt.
Folgender Sachverhalt lag den Richtern zur Entscheidung vor: Der Vater des
Erben war Mieter einer Wohnung. Er starb am 8.10.2008. Der Vermieter
machte gegen den Erben Ansprüche aus dem zum 31.1.2009 beendeten
Mietverhältnis geltend und verlangt Zahlung der Miete für die
Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger
Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und
Beschädigung der Mietsache.
Treten beim Tod des Mieters keine Personen (z. B. Ehepartner oder mit im
Haushalt lebende Kinder) in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht
mit ihnen fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem
Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu
kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt
haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen
Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Vor diesem Hintergrund kam der BGH zu dem Entschluss, dass jedenfalls
dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlich bestimmten
Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig
werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine
Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die Haftung
auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem
Eigenvermögen haftet.
Die gesetzlichen Regelungen zur Fortsetzung
des Mietverhältnisses mit dem Erben begründet keine persönliche
Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen
Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im
Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer
persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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