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Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der Finanzlage des Kreditnehmers
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 oder 10
% des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren,
wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.
Legt ein Kreditnehmer, aufgrund einer Vorlageaufforderung mit
Fristsetzung und Kündigungsandrohung, die geforderten Unterlagen
jedoch nicht vor, ist das Kreditinstitut berechtigt, das Kreditverhältnis
aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige
Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss.
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