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Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Versorgungsordnung auszulegen,
welche die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das
betriebliche Ruhegeld vorsieht. In einem Punkt ist bestimmt, dass "eine
Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge,
die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren
Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht
ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht".
Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2010 hierzu entschieden, dass der
Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie
gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte,
wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65
Jahren in Anspruch genommen hätte.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Arbeitnehmer
schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis
aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der
Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres
eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener
Arbeitslosigkeit in Höhe von rund 1.220 monatlich. Bei einem
Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente
rund 1.485 betragen. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des
letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente angerechnet. Der
Arbeitnehmer war jedoch der Meinung, dass lediglich die Hälfte der
ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen wäre. Die Richter
entschieden hier jedoch, dass die o. g. Versorgungsordnung den Arbeitgeber
berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf
die Betriebsrente des Arbeitnehmers anzurechnen.
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