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Geschäftsführeranstellungsvertrag als Verbrauchervertrag
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist Verbraucher jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung
einer GmbH stellt eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit
dar. Die Geschäftsführung einer GmbH ist keine selbstständige,
sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit. Maßgeblich für
die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbstständig ist
neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im
eigenen Namen, auf eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich
ausgeübt wird, sodass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit
unmittelbar selbst getragen wird.
Der Geschäftsführer einer GmbH übt aber seine Tätigkeit
im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft aus. Überdies unterliegt
er im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter. Wenn demgemäß
die Geschäftsführung einer GmbH keine selbstständige Tätigkeit
im Sinne des BGB darstellt, so gilt dies erst recht für den Abschluss
des Anstellungsvertrags, jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer
nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität
verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben
kann.
Dies hat zur Folge, dass Klauseln in Geschäftsführerverträgen,
die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht
Vertragsbestandteil werden. So sind u. a. bislang übliche Vorbehalts-
und Rückzahlungsklauseln unwirksam. Für die standardisierte
Kopplung der Beendigung des Dienstvertrags mit der organschaftlichen
Abberufung und für Wettbewerbsverbote gilt dieses ebenfalls.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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