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Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Annullierung des Zubringerflugs
Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist nicht nur die Entfernung
zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr
sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte
zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung
verspätet ankommt. Dies ergibt sich aus den Regelungen in der
Fluggastrechteverordnung, die bei der Höhe der Ausgleichszahlung an
die Entfernung zum "letzten Zielort" anknüpfen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Hin-
und Rückflug als gesonderte Flüge im Sinne der
Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für
diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die
Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung.
Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als
drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich
geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen im
Sinne der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung
am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine
Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes
gelten.
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