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Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen
Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden
und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein
solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden
ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.
In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin zunächst ca.
drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert
worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor
Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung
der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf
die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem
erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren
Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag
wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der
Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie
Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance.
Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer
neuen Arbeitskollegin unter anderem: "Wer mich beim Chef anmachen
will, den mache ich platt." Darauf sprach der Arbeitgeber die
fristlose Kündigung aus.
Die Richter des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein halten diese Kündigung
für zulässig. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte
ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden
und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die
Arbeitnehmerin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr
beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung
des langjährigen Arbeitsverhältnisses (hier 7 1/2 Jahre
Betriebszugehörigkeit) korrekt.
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