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Haftung des Geschäftsführers für unzulässige E-Mail-Werbung
Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer
Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der
ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände
zu verhindern, haftet er persönlich auf Unterlassung.
Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu
organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche
Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung
vorliegt.
Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von
Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der
Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob
zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte
ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten vorliegen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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