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Betriebskostenabrechnung - Frischwasser und Schmutzwasserabrechnung in einer Summe
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 15.7.2009 entschiedenen Fall weist
eine Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung von 184,65
aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch
abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der
Abrechnung auf 118,40 . Eine Aufschlüsselung nach Frischwasser
und Abwasser enthält die Abrechnung nicht. Dieses wurde vom Mieter
beanstandet.
Die Richter des BGH hatten nur zu entscheiden, ob die Kosten für
Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung getrennt
erfolgen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Kosten
für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung
jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen
darf, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler
erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer
Betriebskostenabrechnung, so die Richter des BGH, ist die
Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese
ist auch dann gewährleistet, wenn die - nach der Verkehrsanschauung
ohnehin eng miteinander zusammenhängenden - Kosten für
Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst
und einheitlich abgerechnet werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler
erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben
ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich zu überprüfen, ob
die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig
sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den
Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der
Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde.
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