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Dienstwagennutzung während und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähige
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug.
Die Privatnutzungsbefugnis stellt als Sachbezug eine zusätzliche
Gegenleistung zur geschuldeten Arbeitsleistung dar. Besteht für den
Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung keine Arbeitspflicht, ist der
Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei
geworden. Sobald ein Entgeltanspruch entfällt, entfällt auch die
Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung (z. B. Dienstwagen). Dem kann
auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden,
weil der Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensführung auf einen Pkw
angewiesen ist.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen
Arbeitnehmer ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Dieser
Krankengeldanspruch errechnet sich anhand des erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts. Der Begriff des Arbeitsentgelts meint alle laufenden oder
einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Sachbezüge
wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs gehören
zum laufenden Arbeitsentgelt. Erhöht aber der Sachleistungsbezug
bereits die Bemessungsgrundlage für die Krankengeldberechnung, wird
dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Privatnutzung bereits mit dem
Krankengeldsatz von 70 % lohnersetzend gewährt. Dann aber ist kein
Grund dafür ersichtlich, dem betreffenden Arbeitnehmer die
Privatnutzung (gewissermaßen doppelt) auch noch in Natur zu gewähren.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortgewährung der
Privatnutzungsbefugnis auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb
des Entgeltfortzahlungszeitraums ergibt sich auch nicht aus einer
vertraglichen Abrede. Eine solche Abrede kann auch nicht in der tatsächlichen
Nutzungsüberlassung bis zum Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrages
gesehen werden.
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