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Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen
der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber
kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf
Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die
Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres des Kindes übertragen. Dabei muss der Arbeitgeber
beachten, dass die Entscheidung über die Zustimmung nach billigem
Ermessen zu erfolgen hat.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall nahm eine
Arbeitnehmerin für ihre am 4.7.2004 geborene Tochter Elternzeit vom
3.9.2004 bis 3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren.
Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm sie für dieses
Kind Elternzeit vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für
ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende
Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn "drangehängt"
werden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Da der Arbeitgeber jedoch keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe
darlegen konnte, war er nach Auffassung des BAG verpflichtet, der Übertragung
der restlichen Elternzeit für die Tochter der Arbeitnehmerin
zuzustimmen.
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