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Arbeitskleidung - Kostenpauschale
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und
Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche
das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall
verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass
dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt,
die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann
auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten
beteiligt. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer allerdings nicht
unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den
Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der
Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den
Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam
vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des
Arbeitnehmers einzubehalten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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