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Einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters
Eine Klausel im Mietvertrag, die einen einseitigen Kündigungsverzicht
des Mieters enthält, benachteiligt diesen unangemessen und ist daher
unwirksam. In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag folgende
Klausel: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht
ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur
außerordentlich kündigen kann!" Ausschlaggebend ist, dass
der Mieter hier keinen ausgleichenden Vorteil von seinem Vermieter erhält.
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des
Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht
benachteiligt den Mieter allerdings nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss
zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine
Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung
beträgt. Hier werden nach Auffassung der Richter die Nachteile für
den Mieter durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen.
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