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Ehevertrag kann sittenwidrig sein
Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit gibt Ehegatten das
Recht, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich
entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu
gestalten. Die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen
Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen
Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser
passen.
So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines
Partners (z. B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der
wechselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen. Ferner können
Ehegatten auch frei bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der
Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf
vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit
veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe
erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst)
seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung.
Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist jedoch die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er
nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom
5.11.2008, dass eine Unterhaltsvereinbarung sittenwidrig sein kann, wenn
die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des
Sozialleistungsträgers regeln. Dieses kann auch dann der Fall sein,
wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den
gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht
mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender
Sozialleistungen bedarf. So kann eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen
nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein,
sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch
genommenen Ehegatten.
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