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Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine
Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar
verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen
seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel
nicht dem Kindeswohl.
Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise
Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat.
Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gibt,
die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem
Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln
durchgesetzt werden.
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