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Risiko bei Darlehenstilgung aus einer Kapitallebensversicherung

In einem Fall aus der Praxis hatten die Parteien im Darlehensvertrag unter dem Punkt Tilgung vereinbart, dass "die Tilgung des Refinanzierungskredits aus der abzuschließenden Lebensversicherung bei der genannten Versicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der Versicherungssumme erfolgt".

Diese Formulierung legt nahe, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber ohne Weiteres und unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt.

So ist es einem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer i. d. R. bewusst, dass die Ablaufleistung einer Lebensversicherung nicht festliegt, sondern von der Höhe der Überschussbeteiligung abhängt und damit u. U. nicht zur vollständigen Rückführung des Darlehens ausreicht. Diese Auffassung der Richter vom Oberlandesgericht Hamm bestätigte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20.11.2007:

"Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen."

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