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Tierhaltung in Mietwohnung
In einem Fall aus der Praxis hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag
vereinbart, dass "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und
Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen,
der
Zustimmung des Vermieters" bedarf. Die Richter des Bundesgerichtshofs
entschieden in ihrem Urteil vom 14.11.2007, dass diese Klausel unwirksam
ist, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt.
Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem
Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht,
hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört
zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in
der Regel - in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung
klagen - Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter
nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel
aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei
anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten,
ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.
Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit
der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei
anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der
Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im
Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände
so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung
verbietet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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