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Beschäftigung von Schülern
Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb der Ferienzeit - mit kleinen Nebenjobs auf.
Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten
ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen.
So dürfen Kinder über 13 Jahren mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2
Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In
landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten
darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig
beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der
Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier
Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der
Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in
der Doppelwoche erlaubt.
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Mini-Jobber bis 450 Euro im Monat
oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden.
Kurzfristige Beschäftigung: Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate beschränkt ist. Die
Regelung ist auf 4 Jahre bis zum 31.12.2018 begrenzt. Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage und 2 Monate. Wenn keine andere Regelung kommt gelten ab dem 1.1.2019 wieder die alten Zeiträume.
Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich und nicht regelmäßig
beschäftigt.
- Der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend
beschäftigt
(ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage).
- Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und
der Arbeitslohn
übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich
72 Euro (bis 31.12.2016 - 68 Euro) je Arbeitstag
nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften)
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte
Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Job): Geringfügig
entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt
wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus
dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen
Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch
sozialversicherungspflichtig. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine
einheitliche Pauschalsteuer von 2 %, einen Pauschalbeitrag von 13 % zur
Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %
bzw. 5 % (bei Minijobs in Privathaushalten). Der Minijobber hat einen
Eigenanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem allgemeinen
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und
dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bzw. 5 % in Privathaushalten zu tragen. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings von
der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Beschäftigung zwischen Schulentlassung und erster Aufnahme einer Dauerbeschäftigung bzw. Ausbildung: Zeitlich befristete Beschäftigungen,
mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses überbrückt
werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen.
Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb für diese Beschäftigungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschäftigungen
bleiben allenfalls dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt.
Anmerkung: Ob und welche
Auswirkungen ein Ferienjob auf die Besteuerung bzw. die eventuelle
Familienversicherung bei der Krankenversicherung - insbesondere bei
weiteren Einkünften wie z. B. aus Vermietung und Verpachtung - hat, hängt
vom Einzelfall ab und sollte bei Bedarf geprüft werden.
Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für
geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen
aufzubewahren.
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter
www.minijob-zentrale.de.
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