Bibliothek
Kein "Reißverschlussverfahren" beim Einfädeln auf die Autobahn
Die Regelungen zum sog. Reißverschlussverfahren schreiben vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren
Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten
Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem
Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.
In einer für die tägliche Straßenverkehrspraxis wichtigen Frage hat das Oberlandesgericht Köln die maßgeblichen
Verkehrsregeln und die Haftungsfolgen verdeutlicht. Danach gilt bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom
Beschleunigungsstreifen einer Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren
Vorrang.
Bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfädelnden Verkehrsteilnehmer und einem Fahrzeug auf der
rechten Fahrspur spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos