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Keine Befreiung des Geschäftsführers einer englischen Limited vom Verbot des Selbstkontrahierens
Nach deutschem Recht besteht für einen GmbH-Geschäftsführer ein gesetzliches Verbot von
In-sich-Geschäften. Von diesem Verbot kann er durch eine entsprechende Eintragung ins das Handelsregister befreit werden. Nach englischem
Recht gilt für einen Geschäftsführer einer englischen Private Limited kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften.
Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss festgestellt, dass die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited nicht
die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für ihren Geschäftsführer in das deutsche Handelsregister eintragen kann. Auf
Grund der unterschiedlichen Regelungen im deutschen und englischen Recht ist es nicht möglich, die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers
einer englischen Private Limited Company mit der eines von der Beschränkung des Selbstkontrahierens befreiten deutschen Geschäftsführers
gleichzusetzen.
Die Eintragung eines entsprechenden Zusatzes in das Handelsregister würde die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse
falsch wiedergeben. Es würde der Anschein erweckt, dass die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der englischen Private
Limited deutschem Recht unterläge, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Es widerspricht dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse zuverlässig und vollständig darzustellen.
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