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Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz
Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser
Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis
zum Ablauf der
dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der
Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn
der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage
erhebt.
Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und
der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot"
und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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