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Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang
Erfolgt ein Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft, so gehen alle Rechte und Pflichten aus den
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber über. Wird das Unternehmen ohne Schließung
fortgeführt, bleibt alles beim Alten.
Zweifelsfragen treten jedoch dann auf, wenn der Betrieb für eine Zeit lang geschlossen wird. Hier muss geprüft werden, ob das "neue"
mit dem "alten" Unternehmen weitgehend identisch ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für diese
Beurteilung auf folgende Aspekte an:
- Spezialisierung: Bei Geschäften mit einem hohen Anteil von Laufkundschaft kann die Sachlage
des Betriebsübergangs bereits nach einer kurzen Schließung nicht mehr gegeben sein. Dagegen ist bei sog. Spezialgeschäften
eine lange Schließungszeit u. U. nicht schädlich für einen Betriebsübergang.
- Konkurrenznähe: Ein gewichtiges Merkmal für einen Betriebsübergang ist die Übernahme
des Warensortiments durch den neuen Inhaber, das zur Kundenbindung geeignet ist. Das heißt, je weniger Konkurrenzbetriebe in der Nähe
ansässig sind, je weniger wird das Merkmal des Betriebsübergangs bei einer Betriebsschließung beeinträchtigt.
- Lieferantenbeziehungen: Eine Fortführung der Lieferbeziehungen spricht dann nicht für
einen Betriebsübergang, wenn der neue Inhaber die Ware nicht zwangsweise bei alten Lieferanten beziehen muss. Anders verhält es
sich, wenn z. B. hoch spezialisierte Lieferanten oder bestimmte Markenhersteller "übernommen" werden.
- Übernahme von Ladeneinrichtung und Warenbeständen: Der Erwerb der Warenbestände
stellt normalerweise kein Merkmal eines Betriebsübergangs dar, wenn die Fortführung des Betriebes von der Übernahme der
Ware nicht abhängt und von anderer Stelle problemlos bezogen werden kann. Die Übernahme der Ladeneinrichtung spricht ebenfalls
nicht für einen Betriebsübergang, da sie jederzeit überall gekauft werden kann und von der Einrichtung i. d. R. keine
Kundenbindung ausgeht.
- Übernahme qualifizierter Mitarbeiter: Ein weiteres Indiz für einen Betriebsübergang
ist die Übernahme von qualifizierten Mitarbeitern oder sog. "Know-how-Trägern". Hier ist anzunehmen, dass der neue
Betreiber die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Mitarbeiter in ähnlicher Weise nutzt wie der alte Besitzer. Die Übernahme von
weniger qualifizierten Mitarbeitern, bei denen eine Kunden-Personal-Bindung nicht erkennbar ist, spricht dagegen nicht für einen
Betriebsübergang.
Bei der Bewertung, ob eine vorübergehende Schließung die Sachlage des Betriebsübergangs
beeinträchtigt oder nicht, kommt es also maßgeblich auf die Kundenbindung bzw. Spezialisierung an. Bei einer "Neueröffnung"
eines Geschäftes sollte daher genau geprüft werden, ob die vielleicht auf den ersten Blick willkommene Übernahme von
Altkunden und die Übernahme von Räumen, in denen bisher ein ähnliches Gewerbe angesiedelt war, nicht auch die unliebsamen
Folgen eines Betriebsübergangs hat. (BAG-Urt. v. 28.3.2000 - 8 AZR 796/98)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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