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Resturlaubstage aus dem alten Jahr
Jedem Arbeitnehmer stehen gesetzlich festgeschrieben 24 Werktage Erholungsurlaub zu. In der Praxis ist
dieser Anspruch jedoch in der Regel durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw. heraufgesetzt worden.
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung
des Resturlaubs auf das folgende Jahr ist jedoch zulässig, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen
nicht genommen werden kann. Dringende betriebliche Gründe sind dann anzunehmen, wenn der gewünschte Urlaub den Ablauf des
Betriebes erheblich beeinträchtigen würde (z. B. Terminaufträge, Hochsaison usw.). In diesen Fällen (betriebliche oder
persönliche Gründe) wird der Resturlaub auf die ersten drei Monate des folgenden Jahres übertragen. Nach Ablauf dieser drei
Monate verfällt der Urlaub ggf. endgültig. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen können jedoch einen längeren Übertragungszeitraum
regeln.
Ausnahme: Bei Arbeitnehmern, die erst in der zweiten Jahreshälfte die Beschäftigung
aufnehmen und aufgrund der Wartefrist noch keinen Urlaubsanspruch haben, brauchen den anteiligen Urlaub (1/12 für jeden Monat der Beschäftigung)
nicht innerhalb der 3-Monats-Frist nehmen.
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