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Kündigung wegen Diebstahls von geringwertigen Gegenständen
Der Arbeitgeber ist bei Eigentums- oder Vermögensdelikten zu seinem Nachteil grundsätzlich
berechtigt, gegenüber dem Arbeitnehmer eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Das gilt
nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch für den Diebstahl oder die Unterschlagung von Sachen mit nur geringem Wert.
Vor der außerordentlichen Kündigung ist in einem solchen Fall jedoch sorgfältig abzuwägen,
ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung sind
folgende Kriterien in Erwägung zu ziehen:
- die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,
- die Art des entwendeten Guts und
- die besonderen Verhältnisse des Betriebs.
Erschwerend kommt weiterhin hinzu,
wenn die Straftat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des
Arbeitnehmers im Zusammenhang steht, der Arbeitnehmer namentlich eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht dadurch verletzt
hat und das Delikt innerhalb seines konkreten Aufgabenbereichs während der Arbeitsleistung verübt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht vertritt dazu folgende Auffassung: "Der dringende Verdacht eines Diebstahls
bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung dar. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen."
(BAG-Urt. v. 12.8.1999 - 2 AZR 923/98)
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