Aktuelles
April 2024

Gezielte Zuwendung ist keine Spende

Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder Vereine, bei denen es sich - im Regelfall - um eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018 entschiedenen Fall beteiligte sich eine Steuerpflichtige in einem Tierschutzverein. Einen Problemhund, welcher dort untergebracht war, gab die Steuerpflichtige in eine Hundepension und bezahlte die Unterbringung entsprechend. Den Jahresbetrag bescheinigte der Tierschutzverein mit einem ordnungsgemäßen Spendenbeleg.

Das FG entschied dazu, dass hier keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke vorliegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Verfügung stehen müssen. Eine Zuwendung darf nicht auf einen festgelegten Zweck ausgerichtet sein, der insbesondere auf eigenen Interessen der Steuerpflichtigen beruht.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 030 3110920

 

 
 

Themen aus:
Themen für
Themen von A bis Z
Spruch des Monats:
Es gibt schweigsame Menschen, die interessanter sind als die besten Redner.
Benjamin Disraeli; 1804 – 1881, britischer Staatsmann