Aktuelles
April 2024
Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Weihnachts-/Betriebsveranstaltungen
Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung
der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben nach
Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Auswirkungen auf die
umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen
Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen
Grundsätzen.
- Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers
veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall
auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110
€ einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug
ist in vollem Umfang möglich.
- Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt,
pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer,
ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers
veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist
(insgesamt) nicht möglich.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium lässt eine Aufteilung der
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen in zum Teil unternehmerisch
und zum Teil privat veranlasst nicht zu. Diese negative Sichtweise des Ministeriums
ist jedoch gerichtlich noch nicht überprüft.
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